Schlagzeilen
Kein Kaskoversicherungsschutz auf Rennstrecken und bei Rennen!
Was sicher vielen Touristenfahrern überhaupt nicht bewusst ist oder von ihnen zumindest als notwendiges Übel zähneknirschend in Kauf genommen wird, wurde im vergangenen Monat vom OLG Karlsruhe bestätigt: Die Kaskoversicherung muss für Unfälle, welche bei Touristenfahren auf Motorsport-Rennstrecken, wie sie etwa auf der Nordschleife des Nürburgrings Woche für Woche passieren, nicht zahlen!
Grundsätzlich gilt dies für alle Unfälle auf Rennstrecken und bei Rennen, mit der Ausnahme von Fahrsicherheitstrainings.
Worum ging es konkret?

Zwischen der Klägerin und der beklagten Versicherung bestand ein Vollkaskoversicherungsvertrag, welchem die Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB) zu Grunde lagen und eine Haftpflichtversicherung.
Während einer Veranstaltung des „Deutschen Sportfahrer Kreises“ am 04.04.2012 kam die Klägerin mit ihrem Porsche 911 GT3 auf dem Nürburgring im Abschnitt „Hohe Acht“ bei einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h von der Strecke ab und krachte in die Leitplanke.
Die Klägerin verlangte daher von ihrer Haftpflichtversicherung zum einen die Übernahme der Reparaturkosten in Höhe von ca. 1.800€ für eine beschädigte Leitplanke, sowie von der KFZ-Kaskoversicherung knapp 20.000€ Reparaturkosten für den beschädigten Porsche.
Sie argumentierte damit, dass es sich bei der Touristenfahrt nicht um ein Rennen im Sinne der unten zitierten Definition handele, sondern es lediglich um die Verbesserung von Fahrkönnen und Fahrtechnik gehe. Nach Ansicht der Klägerin handele es sich demnach vielmehr um ein Fahrsicherheitstraining. Außerdem seien die Versicherungsbedingungen der Kaskoversicherung überraschend und bezüglicher der Auffassung was unter einem Rennen zu verstehen sei, widersprüchlich.
Das sah die verklagte Versicherung naturgemäß anders und berief sich auf die Bedingungen der KFZ-Versicherung.
Hier heißt es unter anderen:
„A.1.5.2: Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.“
Ferner beruft sich die Versicherung auf ihre Kaskoversicherungsbedingungen, insbesondere auf folgende Passage: „Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.“
Die Entscheidung des Gerichts
Um die nachfolgenden Ausführungen richtig zu verstehen ist es wichtig genau zu differenzieren: Ein Kfz-Versicherungsvertrag ist vielfach ein Bündel von verschiedenen Versicherungsverträgen. So auch hier, die zuerst zitierte Klausel stammt aus dem Haftplichtversicherungsvertrag, aus welchem die Schäden an der Leitplanke reguliert werden sollen.
Die letztere der beiden Klauseln stammt hingen aus dem Bedingungen zur Vollkaskoversicherung, welche die Unfallschäden am Porsche ausgleichen sollte.
Das Landgericht Mannheim hat in erster Instanz der Klage insoweit stattgegeben, dass die Versicherung die Reparaturkosten für die beschädigte Leitplanke zu übernehmen habe, die Klage aber im Übrigen abgewiesen.
Zur beschädigten Leitplanke führte das Gericht aus, dass der beklagten Versicherung nicht der Beweis gelungen sei, dass es sich bei einer Touristenfahrt um ein Rennen nach der o.g. Definition handele. Es sei nicht ersichtlich, dass es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ausgelegt sei. Generell seien solche Ausschlussklauseln eng auszulegen. Zwar erkannte, dass Gericht durchaus, dass die StVO nicht bei jedem Fahrer oberste Priorität hat. Unstreitig erfolge aber bei Touristenfahren keine Wertung und Platzierung, weshalb gerade nicht von einem Rennen auszugehen ist.
Auch liegt keine „dazugehörige Übungsfahrt“ vor. Dazugehörige Übungsfahrten seien nur solche, die sich unmittelbar auf ein Rennen beziehen, also zum Beispiel ein Qualifying, welches einen Zusammenhang zu einem Rennen aufweisen kann.
Dies bestätigte nun auch der 12. Zivilsenat am OLG Karlsruhe. Die Revision wurde hierbei nicht zugelassen, so dass dieses Urteil letztinstanzlich ist.
Touristenfahrt ist kein Fahrsicherheitstraining!
Der Argumentation, dass es sich bei einer Touristenfahrt um eine Art Fahrsicherheitstraining handelte, widersprach das OLG. Zwar gelte für Fahrsicherheitstrainings auch auf Rennstrecken grundsätzlich Versicherungsschutz, aber sie zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass hierbei mindestens eine Person anwesend sein muss, welche das Training anleitet und hilft festgestellte Fahrfehler zu vermeiden bzw. das Fahrverhalten zu optimieren. Dies ist aber offensichtlich bei Touristenfahrten nicht der Fall. Daher muss die Versicherung aus dem Vollkaskoversicherungsvertrag den Schaden am Porsche in Höhe von fast 20.000€ nicht ersetzen.
Interessante Randnotiz: Das Gericht hat zur Entscheidungsfindung, ob es bei besagter Veranstaltung auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankam, YouTube-Videos gesichtet. So kann sich jeder Leser selber eine Meinung bilden:
Touristenfahrten des DSK am 04.04.2012 auf YouTube ansehen.
Was heißt das für mich?<
Grundsätzlich sollte sich jeder, der mit seinem PS-Boliden an der Grenze seines fahrerischen Könnens auf den Rennstrecken der Republik unterwegs ist, bewusst darüber sein, dass die eigene Vollkaskoversicherung eventuell nicht einspringt, wenn der Fuß etwas zu spät auf dem Bremspedal steht.
Ob sich jemand letztendlich dadurch die Herausforderung und den Adrenalin-Kick auf der Rennstrecke entgehen lässt, steht natürlich auf einem anderen Blatt…
Das Team von Autoteile Ralf Schmitz wünscht jedenfalls allzeit Gute Fahrt, egal ob auf der Straße oder der Rennstrecke!
Übrigens: Für nicht genehmigte Rennen gilt der Kaskoversicherungsschutz erst recht nicht, was sich der ein oder andere vielleicht durch den Kopf gehen lassen sollte, bevor er sein „Ein und Alles“ bei illegalen Straßenrennen aufs Spiel setzt!
(OLG Karlsruhe, Az. 12 U 149/13)

Kommentare
Kommentar von Max Mattes am
Die Versicherung lässt sich ganz einfach finden. Bei Online-Suchen steht sie weit vorne, dass die AGBs bei ihr AKB heißen ist mir aufgefallen sie sind deutSchlandweit mit vielen Filialen für monetäre Angelegenheiten vertreten.
Unabhängig von den dieser konkreten Versicherung haben viele diesen Passus in ihren AGBS / AKBs, wem das also wichtig ist, sollte vor Abschluss eines Vertrages explizit dort nachfragen und sich so absichern. Welche Rechtskraft eine Email der Versicherung dann vor Gericht hat, müssen andere hier beurteilen.
Kommentar von Bianca Pfingsten am
Auf den diversen Vergleichsportalen lassen sich die aktuellen AGBs der jeweiligen Versicherer downloaden... und wenn man die Suchfunktion des Readers bemüht, lässt sich mittlerweile bei einigen, vor allem preiswerten bzw. Online-Versicherungen, der Ausschluss von Touristenfahrten finden, teilweise sogar explizit mit Nennung des Nürburgrings. Im Übrigen gelten die Versicherungsbedingungen vom Tag der Vertragsausfertigung... im Zweifelsfalle beim Versicherer nachfragen!
Nicht so ganz nachvollziehbar, wie man an einem Trackday/Touritag etc. teilnehmen kann, ohne vorher die eigenen Versicherungsbedingungen zu lesen.... im o.g. Fall stand der Ausschluss in den AGBs, insofern konnte man sich die Chancen für den Schadensfall ausrechnen... oder?
Ist ein heikles Thema, zumal wir ja alle wissen, daß Versicherer im Allgemeinen ungern zahlen... selbst wenn sie müssten.
Kommentar von Autoteile Ralf Schmitz am
Gerichtsurteile sind aus Gründen des Datenschutzes anonymisiert, so dass wir leider keine konkrete Versicherung nennen können. Eine kurze Stichprobe hat jedoch ergeben, dass die Ausschlussklausel bezüglich der "Rennen" (leider) in vielen Versicherungsbedingungen zu finden sind.
Das Argument, dass es sich um eine mautpflichtige Straße handele wurde auch im Rahmen der Verhandlung gebracht. Konkret wurde bemängelt, dass das Landgericht eine Rennstrecke als eine Strecke ansehe, die dem Motorsport gewidment ist, zugleich aber auch eine mautpflichtige öffentliche Straße, wie die Nordschleife dazu zähle.
Das OLG führt in seinem Urteil dazu aus (Rn. 66 f.), dass es auf den konkreten Moment ankomme, in dem kein öffentlicher Straßenverkehr im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stattfindet. Dass dennoch jederman gegen Entgelt auf der Strecke fahren kann, nehme der Strecke nicht ihre Eigenschaft als Rennstrecke. Auch sei es hinzunehmen, dass bei solchen Strecken dann zeitlich zwischen Rennstrecke und "normalen" öffentlichen Wegen zu unterscheiden sei. Dies führe nicht zu einer Unbestimmtheit der Versicherungsbedingungen.
Zugegebenermaßen ist das Urteil an dieser Stelle in seiner Begründung ziemlich schwach und oberflächlich!
Hoffentlich war das halbwegs verständlich, ansonsten einfach fragen!
Kommentar von Matze Kehrby am
Dann sollte man diese versicherung nennen, damit Sportwagenfahrer erst garnicht in die verlegenheit kommen, dort einen Vertrag abzuschliessen. Ist ja wie mit den Versicherungen für Bundeswehrsoldaten im Einsatz(Kriegsklausel). Da die Nordschleife während der Tourifahrten lediglich eine Mautpflichtige Strasse mit bestehenden Verkehrsregeln Ist, sollte eine Versicherung schon zahlen.