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Volle Eigenhaftung bei bekanntem Bremsdefekt

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Defekte Bremsen erfordern sofortiges Handeln!
Defekte Bremsen erfordern sofortiges Handeln!

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hatte einen Fall zu entscheiden, dem folgender Sachverhalt zu Grunde lag:

Der Kläger bemerkte bei seinem Fahrzeug einen Defekt in der Form, dass der das Bremspedal bis zum Boden durchgetreten werden konnte, ohne dass das Fahrzeug richtig bremste.

Damit wandte er sich an die beklagte Werkstatt.

Diese lokalisierte den Defekt auf einen gebrochenen Impulsring, empfahl aber gleichzeitig den Austausch der ganzen Gelenkwelle, was Materialkosten von mindestens 300 Euro nach sich gezogen hätte.

Dem Kläger war dies allerdings zu teuer und teilte daraufhin der Werkstatt mit, er würde sich selber um die kostensparende Beschaffung des Ersatzteiles kümmern und die Reparatur gegebenenfalls auch in einer anderen Werkstatt durchführen lassen. Daraufhin verließ er die Werkstatt.

Am folgenden Tag nutzte der Kläger seinen Wagen regulär weiter und fuhr mit dem Fahrzeug auf ein anderes Fahrzeug auf, wodurch dem Kläger ein Schaden von mehr als 6.000 Euro entstand.

Unterschiedlicher Meinung waren die Parteien darüber, in welchem Umfang eine Aufklärung des Werkstattmeisters über die Fahrsicherheit tatsächlich stattgefunden hat oder hätte stattfinden müssen. Fest stand nur, dass der Kläger sich darüber bewusst war, dass die Bremsen des Fahrzeugs nicht richtig funktionierten. Denn dies war schließlich der Grund für den Werkstattbesuch.

Grundsätzlich richten sich der Umfang der Aufklärungs-, Prüfungs- und Beratungspflichten nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere am Beratungsbedarf des Kunden. Das Gericht entschied vorliegend, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch wegen mangelnder Aufklärung zu steht.

Auf den genauen Umfang der erfolgten Aufklärung kam es nicht an, denn dem Kläger war bewusst, dass sein Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist und er gleichwohl sein Fahrzeug am folgenden Tag nutzte. Ihn trifft deshalb ein überwiegendes Eigenverschulden, was zu einem kompletten Ausschluss des Schadenersatzanspruches führt.

Kein Zeitverlust bei Bremsdefekt

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass gerade bei betriebs- und sicherheitsrelevanten Anbauteilen nicht am falschen Ende gespart werden darf.

Zwar ist dieses Urteil nicht als Freibrief an die Werkstätten für mangelnde Aufklärung zu verstehen, aber gerade ein Defekt oder weitgehender Verschleiß an der Bremse sollten bei jedem Autofahrer die Alarmglocken zum klingeln bringen, so dass sich unverzüglich um Ersatz zu bemühen ist.

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(OLG Saarbrücken, Az. 4 U 129/08)

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