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Rückzug von Abnahmegutachten

(Kommentare: 1)
Rückzug von Eintragungen

Manchmal mag man es kaum glauben, aber in allen Berufen arbeiten Menschen. Jeder macht Fehler. Manche geben sie zu, andere nicht. Es gibt Menschen, die ehrlich sind und manche, die auf Gedeih und Verderb ihre Interessen durchsetzen wollen. Die Legalität ist ihnen dabei egal.

Bevor ihr euch den folgenden Text zu Gemüte führt, muss ich noch eine Anmerkung machen. Dieser Beitrag soll nicht dazu dienen, Kollegen schlecht da stehen zu lassen. Vielmehr soll es hier darum gehen, euch etwas die Hintergründe näher zu bringen, warum viele meiner Kollegen und auch ich in den Augen Außenstehender „zu genau“ arbeiten.

Ein Abnahmegutachten zu schreiben ist praktisch erst einmal nicht viel mehr, als irgendwelche Buchstaben in einem Computerprogramm in ein Formular zu pressen. Eintragen kann man in das Feld 22 des Fahrzeugscheins quasi alles. Ob da steht „m.Frontspoiler….“ oder „Hallo liebe Polizei“ juckt erstmal herzlich wenig. Entzückend ist es immer wieder, wenn man sich im Gutachten verschreibt und die Zulassungsstelle die Schreibfehler 1:1 in die Zulassungsbescheinigung überträgt.

Eintragungen sind nicht in Stein gemeißelt!

Ist ein Bauteil in der Zulassungsbescheinigung eingetragen, so ist die weitläufige Meinung, dass diese Eintragung in Stein gemeißelt ist. Kommt ihr aber in eine Verkehrskontrolle und der Polizist bezweifelt, dass die Eintragung rechtens ist, kommt eine heftige Maschinerie in Gang.

Eine Eintragung, egal ob nach §19(3) StvZO oder §19(2)/21 StVZO ist ein Verwaltungsakt. Für diesen Verwaltungsakt gibt es eine große Anzahl von Gesetzen, wie dieser abzulaufen hat. Ich möchte euch jetzt ungern die einzelnen Paragraphen um die Ohren hauen, denn das würde zu trocken werden. Vielmehr möchte ich ausführen, was dann passiert.

Berechtigte Zweifel führen oft zu ernsthaften Konsequenzen

Zweifelt ein Polizist die Eintragung an, so bezweifelt er, dass alle gesetzlichen und technischen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Abnahme erfüllt waren. Bei der Abnahme an der technischen Prüfstelle wird ein Gutachten für die Zulassungsstelle erstellt, welche dann als zuständige Behörde die Zulassung und die Eintragung erteilt. Sie ist der Ansprechpartner für alle Angelegenheiten rund um diesen Verwaltungsakt. Praktisch wird also der Polizist bei der entsprechenden Zulassungsstelle anzeigen, dass diese zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach §48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) oder ein Widerruf nach §49 VwVfG gegeben sind.

Gründe wären zum Beispiel ein fehlendes Gutachten, Formfehler, unzureichende oder nicht nachvollziehbare Dokumentation oder auch, dass Vorschriften, beispielsweise der StVZO, missachtet wurden.

Ein Beispiel:

Nehmen wir für die weitere Erklärung mal ein Beispiel zur Hand. Der Sachverständige trägt dem Autobesitzer auf seinem Audi TT den Heckspoiler der GT3 Variante ein. Hierbei hält sich der Sachverständige nicht an die Vorgaben der StVZO und des VdTÜV Merkblattes 744. Der Autobesitzer fährt ein halbes Jahr später in eine Polizeikontrolle, wo der Polizist die Eintragung anzweifelt, da er weiß, dass dieser Spoiler gegen StVZO und VdTÜV Merkblatt 744 verstößt. Die Zulassungsstelle wird von der Polizei informiert und fordert für die Prüfung das Gutachten der Eintragung an. Eine Begründung, wie sich der Verbau des Spoilers mit den geltenden Vorschriften vereinen lässt, findet sich hier nicht. Damit fehlt nun die Voraussetzung für die Eintragung und der Eintrag wird von der Zulassungsstelle Widerrufen.

Dass so ein Vorgehen intern und extern für einen Sachverständigen ernsthafte Konsequenzen hat, dürfte jedem klar sein.

Vorschriftskonforme Arbeit bewahrt vor Ärger

Um solch ein Drama zu umgehen, bemühen sich alle Sachverständigen, sauber zu arbeiten. Damit ist sowohl vorschriftenkonformes Arbeiten, als auch eine blütenreine Dokumentation gemeint. Denn das bringt nicht nur Vorteile für den Sachverständigen sondern vor allem für euch. Wenn eure Eintragung absolut Wasserdicht ist, könnt ihr ruhigen Gewissens bei einer Fahrzeugkontrolle die Zulassungsbescheinigung dem Beamten unter die Nase halten. Zweifelt er dann doch eine Eintragung an, könnt ihr diesem Procedere gelassen entgegen treten.

Wie ihr seht, ist eine Eintragung nach dem Motto „Hauptsache eingetragen“ nicht das Allheilmittel. Wird das Gutachten angezweifelt, hat das langwierige Folgen. In der Praxis kommt noch dazu, dass dann vermutlich alle Eintragungen an diesem Fahrzeug nochmals genau geprüft werden und jeder kleine Fehler dann zum Widerruf führen kann.

Somit bitte ich euch: bringt eurem Sachverständigen Verständnis entgegen, wenn dieser für eine Eintragung etwas mehr Zeit benötigt, ein Foto mehr macht oder auch eine Eintragung ablehnt, weil es ihm nicht möglich ist, diese Eintragung wasserdicht und rechtskonform zu begründen. Ist ein Teil nicht eintragbar bringt es euch, wie ihr seht, absolut nichts, wenn der 12. Sachverständige bei dem ihr vorstellig werdet, euer Teil aus Gutwillen einträgt. Denn nicht nur er kann dann Ärger bekommen, sondern auch ihr!

Fotografische Beweise

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Konformität mit dem Gutachten. Aus diesem Grund wird der Sachverständige bei der Abnahme zur Dokumentation Bilder von den Teilen machen, die er einträgt. Jedem Sachverständigen ist bewusst, dass es den ein oder anderen gibt, der sein Fahrzeug zur Abnahme anders vorstellt als es im Alltag bewegt wird. So wird zum Beispiel das Fahrwerk nach der Abnahme tiefer geschraubt, andere Felgen draufgesteckt oder auch eine andere Abgasanlage montiert. Kommen diese Leute dann in eine Polizeikontrolle, verweisen Sie gern auf die frische TÜV Plakette und dass dieses Fahrzeug ja so abgenommen wurde. Das ist in dem Falle nicht ganz korrekt.

Wissen ist Macht!

Jeder Fahrzeugführer ist gemäß §23 der StVO dafür verantwortlich, dass sich sein Fahrzeug in einem verkehrssicheren und damit gesetzeskonformen Zustand befindet.

Wird das Auto also nach der Abnahme verändert, ist der Zustand der Abnahme nicht mehr gegeben und eure Betriebserlaubnis gegebenenfalls erloschen.

Fahrzeugführer in der Pflicht!

Ebenso verhält es sich mit einem Fahrwerk, das sich setzt. Im Gutachten wird die abgenommene Höhe mit dem Abstand Radnabenmitte- Kotflügelkante vermerkt. Setzt sich nun das Fahrwerk, was ein ganz normaler Verschleißprozess ist, seid ihr somit in der Pflicht darauf zu achten, dass die eingetragene Höhe nicht unterschritten wird.  Das gleiche gilt für Auspuffanlagen. Wie jede Serienanlage auch, brennt das Dämmmaterial mit der Zeit aus und die Anlage wird lauter. Auch hier seid ihr in der Pflicht, die zu laut gewordene Anlage zu ersetzen und den Zustand, wie er bei der Abnahme vorlag, zu erhalten oder wieder herzustellen. Haltet ihr diese Pflicht nicht ein oder verändert das Fahrzeug nach der Abnahme, kann das schnell zum Boomerang werden. Habt ihr bei der Abnahme geschummelt oder anderweitig rechtswidrig gehandelt, seid ihr schnell diejenigen, die sich vor Gericht verantworten müssen.

Führerschein und Fahrzeugpapiere, bitte!

Was passiert aber bei einer Polizeikontrolle? Zuerst ist es zu empfehlen, bei einer Kontrolle nicht den großen Max zu markieren. Tritt man den Beamten freundlich und kooperativ entgegen, ist die meiste Spannung schon mal genommen. Wenn es an eurem Fahrzeug etwas nicht legales gibt, stellt euch die Polizei eine Mängelkarte aus, auf der vermerkt ist, was an dem Auto nicht den geltenden Vorschriften entspricht und legt eine Strafe fest. Hierbei kommt es tatsächlich auf den Polizisten an. Ist die Betriebserlaubnis nach §19(2) StVZO erloschen, so kann von einer geringen Geldstrafe bis zur Anzeige und Untersagung der Weiterfahrt alles auferlegt werden. Daher ist es empfehlenswert, mit der Polizei zu kooperieren und die Mängel schleunigst zu beheben. Die Frist hierfür beträgt in der Regel zwei Wochen. Bis dahin muss entweder alles eingetragen sein oder das Fahrzeug wieder in einen legalen Zustand gebracht worden sein. Logischerweise wird auch hier nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen, aber eine erloschene Betriebserlaubnis lässt sich relativ leicht argumentieren. Die Betriebserlaubnis ist erloschen, wenn das Abgas- oder Geräuschverhalten verändert wird, eine Gefährdung zu erwarten ist oder die Fahrzeugart geändert wird. Somit ist ein schleifender Reifen als drohende Gefährdung ebenso ein Grund, ein Fahrzeug stehen zu lassen, wie auch ein zu lauter Auspuff.

Wie ihr seht, sind die Hintergründe einer Abnahme doch recht umfangreich. Den meisten Sachverständigen liegt es aber fern, euch willkürlich zu behandeln – ganz im Gegenteil! Manchmal ist es leichter Vorschriften einzuhalten als man weitläufig denkt, wobei nicht alles, was technisch machbar ist auch gesetzlich praktikabel ist. Bringt etwas Verständnis für die Arbeit eures Sachverständigen auf. Die meisten sind euch mehr zugetan, als ihr vielleicht denkt. Ein nettes Miteinander bewirkt Wunder.

Euer Heiner

 

Über den Autor

Heiner M., Baujahr ´88, amtlich anerkannter Sachverständiger (mT) bei TÜV SÜD. Außerdem von Kindesbeinen an autoverrückt und tuningbegeistert. Mittlerweile auch als Fahrer/Beifahrer/Helfer bei VLN & GLP auf dem Nürburgring im Einsatz. Weitere Infos über Heiner findet Ihr entweder in seinem Blog, oder auf seiner Facebook-Page.

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Kommentare

Kommentar von Bodo am

Hi - richtig gutes Posting mit viel 'unbekannter' Wahrheit.

Ich habe so ein kleines, modifiziertes Kfz - das ist nicht mehr viel Original, auch wenn es optisch kaum auffällt.
Der 'heftigste' Spruch war 'lass mal den TÜV bei dem Gutachter machen, der den Umbau eingetragen hat.
Mir ist das zu heftig - ich kratz Dir im Zweifelsfall die Plakette runter'.
Ich fand das nicht 'böse' oder so ... aber die Summe der Mods bei mir ist schon heftig.
Vieles ist in dne letzten 10 Jahren selbst 'geschnitzt' worden, und der Pkw wird bei mir bleiben müssen, weil ein Dritter gar nicht weiß, wo er im Zweifelsfall ein Ersatzteil her bekommt ... das fängt bei der Bremse an.

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