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Dashcams – zulässig oder nicht?!

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Viele deutsche Autofahrer fragen sich seit geraumer Zeit, ob die sogenannten „Dashcams“ auch hierzulande eingesetzt werden dürfen.

Dashcams („Amaturenbrettkamera“) sind kleine Kameras, welche an der Windschutzscheibe das Verkehrsgeschehen aufnehmen. Besonders beliebt sich solche Kameras im russischen Raum, wo sie schon zu spektakulären Aufnahmen geführt haben, wie zum Beispiel den Meteoriteneinschlag im Jahr 2013.
In Russland werden diese Kameras vorzugsweise eingesetzt, um sich bei Verkehrsunfällen juristisch abzusichern.

Daher erfreuen sich die Dashcams auch in Deutschland immer größerer Beliebtheit, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es solche Gerätschaften schon ab 30,00 Euro zu kaufen gibt.

Heftig umstritten ist unter Juristen die Zulässigkeit einer solchen dauerhaften privaten Verkehrsüberwachung. Laut einem Beschluss deutscher Datenschutzbehörden sei ein solcher Kameraeinsatz grundsätzlich als ein Verstoß gegen den Datenschutz zu werten und damit illegal. Naturgemäß werden hierzu auch andere Rechtsansichten vertreten, so dass auf ein klarstellendes Urteil gewartet wird.

Aber ein solches blieb bislang aus. Auch ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach (Az. AN 4 K 13.01634) schaffte keine endgültige Klarheit über die Zulässigkeit von Dashcams. Aber immerhin ließen die Richter wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage die Berufung zu, so dass zu hoffen bleibt, dass die Entscheidung der nächsthöheren Instanz, dem Oberverwaltungsgericht (OVG), etwas mehr Licht ins dunkle bringt.

Der Fall

Im konkreten Fall vor dem VG Ansbach klagte ein bayrischer Anwalt gegen einen Bescheid des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht, welches dem Kläger untersagte den vor ihm liegenden öffentlichen Verkehrsraum während der Fahrt dauerhaft zu videographieren und ihn aufforderte die Daten zu löschen.

Losgelöst von der im konkreten Fall zu klärenden Rechtsfrage, verdeutlichte die Kammer, dass sie das dauerhafte Filmen zum Zwecke der Weitergabe der Aufnahmen an Dritte, wie etwa die Polizei, im Falle eines Unfalls, für unzulässig halten. Dabei wogen die Richter das Interesse des Klägers an den Aufnahmen zur Zwecke der Beweisführung gegen das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der unfreiwillig Gefilmten ab und kamen zu der vorgenannten Entscheidung. Auch dürfen solche Aufnahmen vor allem nicht in sozialen Netzwerken und Videoplattformen veröffentlich werden.

Wie bereits erwähnt schafft aber auch dieses Urteil keine Klarheit. Ein grundsätzliches Verbot besteht in Deutschland nämlich (noch) nicht, im Gegensatz zu unserem Nachbarland Österreich. Zu privaten Aufnahmen können solche Angaben nämlich weiterhin erlaubt sein, so zum Beispiel der Dokumentation eindrucksvoller Kurvenfahrten, etc. Aber auch als Beweismittel in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess nach einem Verkehrsunfall kann das Videomaterial in Frage kommen. Dies entscheidet aber das jeweils zuständige Gericht von Fall zu Fall.

Was kann mir passieren?

In Frage kommt aktuell „höchstens“ ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz, welcher unter anderem zu einer Löschung der gespeicherten Daten kommen kann. Allerdings kann auch die Polizei die Kameras beschlagnahmen, wenn sie der Ansicht ist, dass diese strafrechtlich relevantes Material gefilmt haben.

Es bleibt also die Entwicklung in der Rechtsprechung und Politik gespannt abzuwarten. Da allerdings der Datenschutz zumindest bei deutschen Gerichten ein hohes Gut darstellt, ist eine negative Entscheidung für Besitzer solcher Dashcams nicht unwahrscheinlich.

Auch wenn gerne behauptet wird, dass man im Falle eines Unfalls mit den Aufnahmen seine Unschuld beweisen möchte, stellt sich die Frage, wie die Befürworter der Dashcams argumentieren, wenn die Aufnahmen gerade das Gegenteil beweisen, nämlich dass die Schuld bei einem selber liegt. Neben den Verletzungen der Persönlichkeitsrechte anderer, sollte auch dem Denunziantentum und vermeintlichen „Hilfssheriffs“ Einhalt geboten werden.

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